Für Werkverträge zwischen Partners M&L, s. r. o. und gewerblichen Auftraggebern (B2B) in Deutschland und Österreich.
Diese AGB gelten für alle Werkverträge zwischen Partners M&L, s. r. o. („Auftragnehmer") und gewerblichen Auftraggebern. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.
Gegenstand ist die Erbringung eines werkvertraglich definierten Gewerks (insb. Gerüstbau, Schweißarbeiten) zu Pauschal- oder Einheitspreisen. Es handelt sich ausdrücklich nicht um Arbeitnehmerüberlassung.
Der Auftragnehmer führt das Werk eigenverantwortlich mit eigenem Vorarbeiter, eigenem Personal, eigener Logistik und eigenem, geprüftem Werkzeug aus. Weisungen erfolgen ausschließlich über den Koordinator des Auftragnehmers.
Die Vergütung erfolgt nach Einheitspreisen (z. B. pro m² Montage/Demontage, Vorhaltung pro Woche) bzw. als Pauschale – nicht nach Stunden. Reverse-Charge (§ 13b UStG) bei gültiger USt-IdNr.
Der Auftraggeber stellt baustellenseitige Voraussetzungen (Zugang, Aufstellflächen, Vorgewerke, Statik-/Planunterlagen) rechtzeitig bereit. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Fertige Lose werden je Abschnitt/Gewerk übergeben und durch den Auftraggeber dokumentiert abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr über.
Der Auftragnehmer gewährleistet die vertrags- und normgerechte Ausführung. Mängel werden innerhalb angemessener Frist auf eigene Kosten nachgebessert.
Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt, im Übrigen begrenzt auf den typischen, vorhersehbaren Schaden. Es besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Der Auftragnehmer hält A1-, MiLoG-/AEntG-, § 48b- und arbeitsschutzrechtliche Nachweise vor und stellt sie auf Anforderung bereit (compliance@partners-ml.de).
Beide Parteien behandeln projektbezogene Informationen vertraulich. Referenznennungen erfolgen nur mit Zustimmung.
Es gilt – soweit zulässig – slowakisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; bei Bauleistungen in Deutschland zwingendes deutsches Recht (AEntG/MiLoG). Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Salvatorische Klausel.